Wie den Mietvertrag richtig kündigen?

Ob der neue Arbeitsplatz in einem anderen Stadtteil von Berlin, Familienzuwachs oder einfach  nur der Wunsch nach Veränderung, es gibt reichlich Gründe, warum Menschen umziehen wollen.
Auch in Berlin gilt: Die Mietwohnung muss rechtzeitig, also fristgerecht und ordentlich gekündigt werden. Wie bei der Unterzeichnung des Mietvertrages, sollten auch bei der Wohnungskündigung, einige Punkte Beachtung finden. Andernfalls kann es passieren, dass der Mietvertrag weiter besteht und auf den Mieter erneut 3 Monate Kündigungsfrist warten. In dieser Zeit muss die Miete selbstverständlich bezahlt werden, ob der Mieter sich noch in der Wohnung befindet oder nicht, ist dabei nicht entscheidend. Um Ihnen die unnötigen Mehrkosten zu ersparen, haben wir die wichtigsten Eckdaten zur richtigen Kündigung für Sie zusammengetragen.

Was muss im Kündigungsschreiben stehen?

Grundsätzlich ist eine formlose Kündigung mit Unterschrift aller Hauptmieter ausreichend. Jedoch wird von Anwälten für Mietrecht empfohlen, nicht nur den Wunsch der Kündigung klar auszudrücken, sondern zur Sicherheit folgende Informationen im Schreiben anzugeben:

  • Wohnungsadresse mit Etage und Lage
  • Zu wann kündigt der Mieter die Wohnung
  • Die Bitte, den Empfang zu bestätigen
  • Die Bitte, um Terminierung der Wohnungsübergabe
  • Datum, Unterschrift nicht vergessen

Schriftlich und in Papierform

Die Kündigung muss schriftlich und auf postalischem Weg erfolgen. Ein Fax oder eine E-Mail werden von Vermietern nicht anerkannt und sind, wie auch die mündliche Kündigung, unwirksam.
Verschickt wird die Kündigung im besten Fall per Einschreiben. Zur Auswahl stehen dabei drei Varianten. Das Einwurf-Einschreiben, das Übergabe-Einschreiben und das Einschreiben mit Rückschein. Beim Einwurf-Einschreiben bestätigt der Postbote lediglich, dass er den Brief eingeworfen hat, jedoch nicht ob der Empfänger ihn auch erhalten hat. Daher ist es empfehlenswert das Übergabe-Einschreiben oder das Einschreiben mit Rückschein zu wählen. In beiden Fällen muss der Brief vom Boten persönlich an den Empfänger übergeben werden. Beim Einschreiben mit Rückschein erhalten Sie zudem eine schriftliche Bestätigung, dass die Kündigung in Empfang genommen wurde.

Einwurf-EinschreibenÜbergabe-EinschreibenEinschreiben mit Rückschein
geringe Zustellsicherheitmittlere Zustellsicherheit100 % Zustellsicherheit

Gibt es Schwierigkeiten mit dem Vermieter, kann ein Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragt werden. Alternativ können Sie die Kündigung persönlich übergeben und sich den Empfang quittieren lassen.
Eine letzte Möglichkeit wäre der persönliche Einwurf des Schreibens unter Zeugen. Jedoch wird hier nicht sichergestellt, ob der Vermieter den Empfang im Anschluss auch bestätigt.

Wann muss die Kündigung beim Vermieter eingehen?

Wurde beim Abschluss des Mietvertrages keine andere Vereinbarung getroffen, hat die gesetzliche Regelung Bestand. Diese besagt, dass sich die Kündigungsfrist auf 3 Monate beläuft und die Kündigung spätestens am 03. des Monats eingehen muss. Das heißt, will der Mieter zum 01. August des Jahres kündigen, muss die Kündigung dem Vermieter spätestens am 03. April vorliegen. Bitte beachten Sie, dass der Mietvertrag somit am 31.07. ausläuft.
Außerordentliche Kündigungsregeln bestehen, wenn bei Abschluss ein Kündigungsverzicht vereinbart wurde, ein Staffelmietvertrag mit Kündigungsverzicht vorliegt oder eine individuelle Absprache getroffen wurde.
Viele Vermieter sind jedoch einverstanden den Mietvertrag vorzeitig zu beenden, wenn der Mieter einen geeigneten Nachmieter präsentiert. Und in einer Stadt, wie Berlin, ist die Suche nach einem passenden Nachmieter nicht sehr schwer. Zu empfehlen ist, eine Anzeige zu veröffentlichen und Freunden und Bekannten vom Umzug zu erzählen.

Wann kann der Mieter fristlos kündigen?

In besonderen Fällen kann der Mieter fristlos kündigen und wird sofort von der Zahlungspflicht der Miete befreit. Dafür muss jedoch ein triftiger Grund vorliegen. Dieser Fall tritt in Kraft, wenn die Wohnung unbewohnbar ist oder der Vermieter das Mietrecht schwer verletzt. Gründe hierfür können sein, dass die hygienischen Bedingungen untragbar sind, oder der Vermieter die Wohnung ohne Erlaubnis betritt.

Was passiert, wenn der Vermieter die Kündigung verweigert?

Kam es bereits im Vorfeld zu Konflikten, kann es passieren, dass der Vermieter den Empfang der Kündigung verweigert. Tritt dieser Fall ein, sollten Sie die Kündigung per Einschreiben Rückschein versenden. Wird auch diese verweigert, bewahren Sie den Beleg gut auf und senden erneut eine Kündigung per Einschreiben an den Vermieter. Kommt es zur Klage, zählt das Datum der Verweigerung als Kündigungsdatum.

Mietende

Wurde die Kündigung akzeptiert, müssen sich alle Vertragspartner an das genannte Datum halten. In der Regel erfolgt ein bis zwei Tage vor Mietende die Wohnungs- und Schlüsselübergabe. Bestandteil der Übergabe ist dann auch das Übergabeprotokoll. Mieter sollten dies genau durchlesen, bevor sie es unterschreiben. Denn darin wird festgehalten, in welchem Zustand die Wohnung übergeben wurde. Zudem werden die Zählerstände für Wasser, Strom und gegebenenfalls Gas aufgenommen, um die Schlussabrechnung für die Betriebskosten erstellen zu können.

Wie erfolgt die Kündigung einer Wohngemeinschaft?

Bei der Kündigung des Mietvertrags einer Wohngemeinschaft verhält es sich in den meisten Fällen etwas anders, da es oft einen Hauptmieter und einen oder mehrere Untermieter gibt. Zu unterscheiden ist hier, will der Hauptmieter oder ein Untermieter kündigen.

Kündigung als Hauptmieter

Der Hauptmieter muss nicht nur dem Vermieter kündigen, sondern auch den Untermietern. Dafür gibt es 2 Varianten. Entweder der Hauptmieter kündigt den Untermietern das möblierte Zimmer oder er nutzt das Sonderkündigungsrecht nach § 573a Abs. 2 BGB. Bei der Zimmerkündigung müssen die Untermieter bis zum Ende des Monats ausziehen, haben sie die Kündigung bis zum 15. erhalten. Beim Sonderkündigungsrecht sollte der Hauptmieter beachten, dass er den Untermietern 3 Monate vor dem Vermieter kündigt, denn die Frist für die Untermieter verlängert sich in diesem Fall um 3 Monate.

Als Gemeinschaft kündigen

Soll die Wohngemeinschaft aufgelöst werden, ist zu beachten, dass alle Hauptmieter die Kündigung unterschreiben müssen. Es reicht nicht aus, wenn ein Hauptmieter dies im Auftrag der anderen Hauptmieter übernimmt. Die Kündigung wäre in diesem Fall unwirksam und der Mietervertrag würde weiter unbefristet bestehen.

Kündigung eines Hauptmieters von Mehreren

Gibt es mehrere Hauptmieter, handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Dass heißt alle Hauptmieter und der Vermieter müssen der Kündigung des Einzelnen zustimmen, andernfalls ist die Kündigung nicht wirksam. Stimmen die Vertragspartner dem Auszug nicht zu, kann der Mieter die Auseinandersetzung der Gesellschaft einklagen.

Kündigung als Untermieter

Die Untermieter müssen die Kündigung an den Hauptmieter senden und sich bei einer normalen Kündigung ebenfalls an die
3-Monatsfrist halten. Handelt es sich um ein möbliertes Zimmer, ist es auch hier so, dass der Mietvertrag zum Ende des Monats aufgelöst wird, wenn die Kündigung bis 15. vorliegt.

Sonderregelung Einzelmietvertrag

Mittlerweile gründen Vermieter selbst Wohngemeinschaften und vermieten die Zimmer mit einem Einzelmietvertrag an verschiedene Mieter, die sich dann Bad, Küche und Gemeinschaftsräume teilen. In diesem Fall kündigt der Mieter den Einzelmietvertrag direkt beim Vermieter. Die Mitbewohner haben kein Mitspracherecht und der Vermieter muss sich selbstständig um einen neuen Mieter kümmern.