Was muss der Mieter vor dem Auszug renovieren?

Wussten Sie, dass Mieter die Wohnung zur Übergabe nicht weiß streichen müssen? In manchen Fällen braucht der Mieter die Renovierung gar nicht übernehmen, da die Klauseln im Mietvertrag unwirksam sind. Mieter sollten die Klauseln im Mietvertrag also frühzeitig lesen und genau prüfen, welche Renovierungsarbeiten übernommen werden müssen. Andernfalls kann es zu einem Abzug bei der Mietkaution kommen.

Wie muss die Wohnung übergeben werden?

Grundsätzlich sollte die Wohnung dem Vermieter im gleichen Zustand übergeben werden, wie der Mieter sie übernommen hat. Wände und Türen sollten in neutralen Farben gestrichen, Fußböden und Fußleisten sauber und die Sanitäranlagen und Küche gereinigt sein. Die Schönheitsreparaturklausel besagt, dass Gegenstände, die sich mit der Zeit abnutzen und leicht zu renovieren sind, vom Mieter aufgearbeitet werden müssen. Hat der Mieter in der Wohnung Teppich verlegt oder neue Schränke verbaut, kann mit dem Vermieter oder Nachmieter besprochen werden, ob diese in der Wohnung verbleiben können. Andernfalls muss auch zusätzlich verbautes Inventar entfernt werden.

Müssen Schäden beseitigt werden?

Sind während des Mietzeitraums Schäden an der Einbauküche, den Sanitäranlagen oder anderen Bestandteilen der Wohnung entstanden müssen diese behoben werden. Können sie nicht selbstständig repariert werden und ein Handwerker muss beauftragt werden, sollte der Vermieter hinzugezogen werden. Eventuell steht eine Grundsanierung an und der Mieter muss die Reparaturen nicht mehr übernehmen.

Was müssen Mieter nicht tun?

Hat der Vermieter die Wohnung nicht renoviert, sind alle Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag ungültig (BGH-Urteil im März 2015) und der Mieter muss die Wohnung gar nicht renovieren. Aber auch Klauseln, die besagen, dass der Mieter Fenster und Türen von außen streichen oder die Tapete von den Wänden entfernen muss, sind nicht rechtens.

Fazit

Mieter müssen die Wände und Türen mit neutralen Farben streichen. Natürlich empfiehlt sich weiß, dies ist jedoch keine Pflicht. Entstandene Schäden müssen behoben werden und die Wohnung sollte gereinigt übergeben werden. Denken Sie bei der Übergabe daran das Übergabeprotokoll genau zu lesen, um böse Überraschungen zu vermeiden.