Was ist bei der Selbstauskunft erlaubt und empfehlenswert?
Vermieter haben das Recht von jedem Mietinteressenten eine Selbstauskunft zu verlangen.
Mieter müssen jedoch nicht alle Fragen beantworten. Der Vermieter kann Aufklärung über die finanzielle Situation und Auskunft zur Zahlungszuverlässigkeit des Wohnungssuchenden fordern. Persönliche Informationen müssen hingegen nicht offenbart werden.
Grundsätzlich ist das Ausfüllen einer Selbstauskunft keine Pflicht. Und doch wird es vom Mieterschutzbund und offiziellen Stellen empfohlen, da Vermieter eher Interessenten in die engere Auswahl nehmen, die vollständige Angaben machen. Hintergrund ist, dass sich Hauseigentümer und Makler ein Bild vom möglichen Mieter machen wollen. Daher ist es ratsam, Fragen nicht einfach zu überspringen, sondern bei Fragen die den persönlichen Bereich überschreiten eher kleine Notlügen zu verwenden. Wahrheitsgetreu müssen Interessenten nur dann antworten, wenn es sich um Bonitätsfragen handelt.
Möchten Mieter den Vermieter oder Makler von sich überzeugen, sollte vorab ein Schufa-Bonitätscheck beantragt werden. Dieser belegt die Zuverlässigkeit und erspart dem Hauseigentümer zusätzliche Arbeit.
Welche Fragen dürfen zu welcher Zeit gestellt werden?
Es gibt 3 Stufen, in denen Vermieter auf die Mieterselbstauskunft zurückgreifen und vom Interessenten weitere Auskünfte fordern. Zu beachten ist, dass ausschließlich Fragen zulässig sind, die in Zusammenhang mit der finanziellen und wirtschaftlichen Situation in Verbindung stehen. Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fordert die Minimierung der Datenerfassung. Nur die, in Verbindung mit der Zahlungsfähigkeit stehenden Fragen, sind im Fall der Mieterselbstauskunft rechtlich zulässig. Die Fragen ändern sich mit der jeweiligen Stufe.
1. Stufe: Die Wohnungsbesichtigung
Bei der Erstbesichtigung der Wohnung dürfen Hauseigentümer und Makler lediglich Daten zur eventuellen Kontaktaufnahme sichern und dokumentieren. Dass heißt, der Vermieter darf nach dem Vornamen, Namen, Anschrift und einer Telefonnummer oder E-Mail-Adresse fragen. Auch die Aufforderung, den Personalausweis vorzuzeigen, um die Richtigkeit der Auskünfte sicherzustellen, ist zulässig. Nicht erlaubt ist, dass eine Kopie gemacht wird. Handelt es sich um eine geförderte Wohnung, darf der Vermieter zusätzlich die Angaben aus dem Wohnungsberechtigungsschein fordern.
2. Stufe: Vertragsanbahnung
Der Vermieter darf erste Fragen zur Ermittlung der Bonität und Zahlungszuverlässigkeit des Wohnungsinteressenten stellen. Dazu zählen Folgende:
- Wurde gegen den Interessenten ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet?
- Liegt oder lag ein Räumungstitel wegen Mietrückständen vor? (Lag tatsächlich ein Titel vor, muss dieser nur dann benannt werden, wenn er innerhalb der letzten 5 Jahre ausgestellt wurde)
- Fragen nach der derzeitigen Tätigkeit und des Arbeitgebers. Hier ist dem Vermieter jedoch nicht gestattet die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses zu hinterfragen.
- Fragen zu den Einkommensverhältnissen – angegeben werden muss ausschließlich das Nettoeinkommen.
Möchten Mieter ihr Einkommen nicht preisgeben, reicht ein Betrag, der die tatsächlichen Einnahmen nicht übersteigt. Wichtig ist, darauf zu achten, dass Mieter trotz der Falschangaben für die anfallenden Miet- und Nebenkosten aufkommen können.
ACHTUNG: Wird die Miete von der Agentur für Arbeit oder einer anderen öffentlichen Stelle übernommen, hat der Vermieter kein Recht sich nach den Einkommensverhältnissen zu erkundigen.
Des Weiteren können Nachfragen zur Anzahl der einziehenden Personen kommen. Dabei auch, wie viele Erwachsene und Kinder einziehen und ob beabsichtigt wird, Haustiere zu halten. Korrekte Angaben bei Fragen zur Haustierhaltung sollten Mieter dann machen, wenn es sich um größere Tiere handelt, die andere Hausbewohner stören könnten. Handelt es sich um Hamster, Ratten, Schildkröten oder andere Kleintiere, sind Mieter nicht verpflichtet wahrheitsgemäß zu antworten. Alle weiteren Fragen sind in diesem Abschnitt unzulässig.
3. Stufe: Vertragsabschluss
Kommt es zum Vertragsabschluss, darf der Vermieter auch einen Einkommensnachweis und die Bonitätsauskunft vom zukünftigen Mieter verlangen. Vorlegen kann der Interessent die Daten, indem er Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge oder eine Kopie des letzten Steuerbescheids einreicht. Es ist zu empfehlen die irrelevanten Bereiche zu schwärzen.
Was darf der Vermieter auf keinen Fall fragen?
Der Vermieter darf keine Auskünfte verlangen, die in die Privatsphäre des Mieters eingreifen. Bei genau diesen Fragen müssen Mietinteressenten nicht wahrheitsgemäß antworten oder können dem Vermieter geschickt ausweichen.
- Heirat & Kinderwunsch: Vermieter dürfen keine Informationen zur Familienplanung fordern, weder Heiratsabsichten, noch Schwangerschaft oder Kinderwunsch müssen dem Vermieter offenbart werden.
- Sexualität: Mieter müssen keine Angaben zu ihrer sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität machen.
- Hobby & Krankheiten: Der Vermieter darf keine Fragen zu Krankheiten oder den Hobbys des Mieters stellen.
- Religion, Ethik, Herkunft: Fragen zur religiösen Ansicht, ethischer Herkunft und der Staatsangehörigkeit sind nicht zulässig.
- Mitgliedschaften: Der Vermieter darf nicht nach Vereins-, Partei- oder Gewerkschaftsmitgliedschaften fragen.
- Vorstrafen: Der Vermieter darf keine Auskünfte zu Vorstrafen oder rechtlichen Verfahren fordern
- Vorvermieter: Die Mieter müssen keine Angaben zu ihren Vorvermietern machen.
Ebenfalls darf der Vermieter nicht verlangen, dass der Mieter preisgibt, ob er Raucher oder Nicht-Raucher ist. Hier empfiehlt sich, für Raucher besser eine kleine Notlüge zu verwenden.
Umstritten sind zudem Fragen nach dem Familienstand, da in der Selbstauskunft auch nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehepartners gefragt wird. Ist dieser jedoch nicht Mietvertragspartner, besteht im Falle der Zahlungsunfähigkeit kein Schuldanspruch, somit ist die Herausgabe der Auskunft unzulässig.
Welche Angaben sollten Mieter auch ohne Nachfrage des Vermieters machen?
Auch Mieter sollten bei der Selbstauskunft einige Pflichten berücksichtigen und auch ohne Nachfrage des Vermieters Auskunft geben. Dies trifft zu, wenn beispielsweise ein Insolvenzverfahren gegen den Mieter läuft oder dieser arbeitssuchend ist und die Kosten der Wohnung zumindest zurzeit nicht allein tragen kann. Falschangaben können zur Anfechtung oder fristlosen Kündigung des Mietvertrags führen und strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
Wann müssen Vermieter ein Bußgeld zahlen?
Auch den Vermietern drohen Strafen, wenn sie sich nicht an die gesetzlichen Regelungen halten. Stellt ein Hauseigentümer zu viele Fragen, die unzulässig sind, drohen bis zu 20.000 Euro Bußgeld. Die Höhe des Bußgeldes ist vom Einzelfall abhängig. Ein privater Vermieter würde, im Gegensatz zu einer großen Berliner Wohnungsbaugesellschaft, einen deutlich geringeren Bußgeldbescheid bekommen.
Unser Fazit
Bleiben Sie in allen Fällen höflich und sachlich. Weichen Sie Fragen, die Sie nicht beantworten müssen und wollen, geschickt aus und nutzen Sie gegebenenfalls auch kleine Notlügen. Der Vermieter hat lediglich ein Recht darauf zu erfahren, wie Ihre wirtschaftliche und finanzielle Situation aussieht.