Mietrecht: Schäden und Schimmel – Wer kommt für den Schaden auf?

Bei der Schimmelbildung muss zuerst einmal geklärt werden, warum und wie es dazu kam. Ist der Mieter gerade in die Wohnung eingezogen und nur ein paar Wochen später werden erste Schimmelsporen deutlich, wurde der Schimmel in den häufigsten Fällen vom Vormieter oder Vermieter überstrichen. Bildet sich erst nach Monaten oder Jahren Schimmel liegt es oft daran, dass Mieter falsch lüften oder die Bausubstanz nicht mehr in Ordnung ist.
Doch in allen Fällen liegt die Beweislastpflicht beim Vermieter. Dass heißt, der Vermieter muss beweisen, dass der Schimmel durch falsches Verhalten des Mieters entstanden ist. Kann der Vermieter dies nicht, muss er für den Schaden und die Beseitigung aufkommen.
Entstehen kann Schimmel nicht nur im Badezimmer oder in der Küche und dort immer nur an den Wänden, sondern überall.
Ob Schlafzimmer, Kinderzimmer, Wohnzimmer oder Keller, dort wo es Feuchtigkeit gibt, kann Schimmel entstehen. Unangenehm sind nicht nur die dunklen Flecken an den Wänden, auch der Geruch von Schimmel ist unangenehm und dazu sehr giftig. Allein die Sporen in der Raumluft erzeugen bei der Aufnahme über Haut und Atemwege nicht unerhebliche gesundheitliche Schädigungen. Nehmen Mieter also den Geruch von Schimmel wahr, aber sehen keine Schimmelflecken, sollten sie zudem hinter Möbeln, unter Fußbodenbelägen oder in den Fensterrahmen nach Schimmel suchen.
Die Gründe für den Schimmel können zum einen beim falschen Verhalten des Mieters liegen, dazu zählen unregelmäßiges Lüften oder ständig feuchte Kleidung im Zimmer. Zum anderen kann Schimmel durch bauliche Mängel entstehen. Erst wenn die Frage geklärt ist, wer für den Schimmelbefall verantwortlich ist, kann auch entschieden werden, wer die Kosten für die Beseitigung übernehmen muss.

Was ist bei Schimmelbefall zu tun?

Mieter sollten den Vermieter sofort kontaktieren und zudem Fotos der betroffenen Stellen machen. Kommt es zu Konflikten, kann der Mieter die Schäden mit den Fotos belegen. Weigert sich der Vermieter den Schimmel beseitigen zu lassen oder die Kosten dafür zu übernehmen, haben Mieter das Recht eine Mietminderung zu erwirken. Je nach Ausbreitung und Einschränkung in der Nutzung der betroffenen Zimmer sollte eine angemessene Minderung durchgesetzt werden. Eine zu hoch angesetzte Minderung führt möglicherweise zu Mietrückständen oder sogar zu einer Klage. Alternativ können Mieter daher auch die volle Miete unter Vorbehalt zahlen und so rückwirkend eine Minderung erzielen. Zu beachten ist, dass eine Mietminderung sofort angekündigt werden sollte, da Sie sonst das Recht darauf verlieren.

Sind Sie unsicher, wie hoch die Mietminderung sein sollte, können Sie den Mieterschutzbund kontaktieren oder eine Rechtsberatung aufsuchen.

Wie können Mieter der Schimmelpilzbildung vorbeugen?

Um der Bildung von Schimmel vorzubeugen, sollten Mieter einige Dinge beachten, um die Luftzirkulation zu gewähren und den Gehalt von Feuchtigkeit in der Wohnung zu minimieren.

  • Mindestens 1 Mal täglich 5 bis 10 Minuten Stoßlüften
  • Sofortiges Lüften nach dem Duschen und Kochen
  • Badezimmer ohne Fenster mit einem Luftentfeuchter bestücken
  • Keine Möbel oder lange Vorhänge direkt vor die Heizkörper stellen
  • Möbel und besonders hohe Schränke mit Abstand zur Wand positionieren