Courtage und Mietkaution – Wer zahlt was?

Mussten früher die Mieter die Kosten für den Makler übernehmen, ob Mieter diesen beauftragten oder nicht, ist dies seit 2015 im Bestellerprinzip geregelt. Das heißt, Mieter/Wohnungssuchende kommen nur dann für die erfolgreiche Vermittlung durch einen Makler auf, wenn sie diesen auch mit der Suche beauftragt haben. Andernfalls muss der Vermieter die Courtage übernehmen. Die Mietkaution hingegen muss in allen Fällen von Mieter hinterlegt werden (z.B. auf einem Mietkautionskonto bei der Bank). Häufig wird der Betrag auch direkt auf das vom Vermieter angegebene Mietkonto überwiesen.

Courtage – Wie setzt sie sich zusammen?

Der Makler erhält eine, im Voraus vereinbarte, Courtage oder Provision, wenn es zum Abschluss eines Mietvertrages gekommen ist. In der Regel beläuft sich die Provision auf 2 Monatskaltmieten plus Mehrwertsteuer. In den wenigsten Fällen liegt die Courtage unterhalb dieser Berechnung. Was der Makler nicht berechnen darf, ist der Zeitaufwand für Wohnungsbesichtigungen, beziehungsweise Mieterakquise. Der vorher vereinbarte Betrag muss in allen Fällen erhalten bleiben.
Beauftragt der Wohnungssuchende einen Makler, muss ein schriftlicher oder mündlicher Vertag geschlossen werden, der die Höhe der Vermittlungsprovision enthält. Bemerkt der Wohnungssuchende im Nachhinein, dass der Makler die Provision zu Unrecht in Rechnung stellte oder diese zu hoch angesetzt war, hat der Mieter 3 Jahre Zeit die Provision zurückzufordern.
Das Beauftragen eines Maklers kann große Vorteile mit sich bringen, ist jedoch immer mit Kosten verbunden. In einer Stadt, wie Berlin, kann die Suche nach der passenden Wohnung viel Zeit in Anspruch nehmen, die mit Hilfe eines Maklers verkürzt werden kann. Wer jedoch etwas Zeit hat, sollte die Möglichkeit, die Wohnungsportale im Internet bieten, nutzen und selbst eine Anzeige schalten oder die Wohnungsbaugesellschaften und Vermieter kontaktieren.

Mietkaution-wie setzt sie sich zusammen?

Die Mietkaution beläuft sich auf 2 oder 3 Kaltmieten und darf die 3 Monatsregel nicht übersteigen. Achten Sie bei Unterzeichnung des Mietvertrags darauf, dass die Kaution in einer gesonderten Klausel festgehalten und geregelt ist. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch sind Vermieter nicht verpflichtet eine Kaution zu verlangen, doch die meisten Vermieter schöpfen die gesetzliche Berechtigung mit Berechnung der 3 Monatskaltmieten voll aus.
Bei der Kaution handelt es sich um eine Sicherheit für den Vermieter. Im Falle, dass ein Mietverhältnis Zahlungsrückstände aufweist, die Wohnung Schaden genommen hat oder bei Auszug nicht ordnungsgemäß renoviert und übergeben wurde, kann der Vermieter die hinterlegte Kaution für den Ausgleich der entstandenen Kosten nutzen. Tritt keiner der genannten Punkte ein, erhält der Mieter die Kaution nach Auszug zurück.

Wie kann die Kaution hinterlegt werden?

Hinterlegt werden kann die Kaution auf verschiedene Weise. Die häufigste Form der Zahlung ist die Barkaution. Jedoch kann die Kaution auch über eine Bankbürgschaft, ein gemeinsames oder an den Vermieter verpfändetes Sparbuch ausgeglichen werden. Der Vermieter ist zu keiner Zeit Eigentümer der Kaution und muss den Gesamtbetrag auf einem gesonderten Konto hinterlegen. Es handelt sich lediglich um eine treuhändische Verwaltung.
Mieter können statt einer Barkaution eine Mietbürgschaft in Anspruch nehmen und diese über das Online-Portal Kautionsfrei.de regulieren. Kautionsfrei.de arbeitet mit der R+V Versicherung zusammen und stellt dem Vermieter eine Bürgschaftsurkunde aus. So hat der Vermieter eine Sicherheit und der Mieter entlasten sein Umzugsbudget deutlich. Kautionsfrei.de bietet zudem einen Rückholservice für bereits hinterlegte Zahlungen und einen Reservierungsservice für Wohnungssuchende.
Nach Beendigung des Mietvertrags erhält der Mieter die volle Kaution plus Zinsen zurück. Da der Vermieter das Recht hat seine Ansprüche zu prüfen kann sich die Rückzahlung verzögern. Vermieter behalten gern einen Teil der Kaution für angebliche Schäden und Mängel ein. Daher ist ratsam schon während der Mietzeit alle eventuellen Schäden und Mängel zu melden. Nach der Kündigung folgt die ordentliche Übergabe der Wohnung. Mieter sollten sich im Übergabeprotokoll bestätigen lassen, dass die Wohnung in einwandfreien Zustand übergeben wurde und keine offenen Forderungen vorliegen.

Sie finden ein Muster-Übergabeprotokoll in unserem Bericht zum Übergabeprotokoll